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FachV-VI§ 36 Ergebnis des Zulassungsverfahrens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/36#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl fünf erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/36#abs-2 (2) Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 1 einfach und die Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/36#abs-3 (3) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grund der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2 erhalten den gleichen Rang.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/36#abs-4 (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz. Ein Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO wird nicht erstellt. Der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses wird kein anonymisierter Abdruck der Ergebnisliste übersandt.