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# § 36 FachV-VI (Bayern) — Ergebnis des Zulassungsverfahrens

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl fünf erreicht wird.

(2) Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 1 einfach und die Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

(3) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grund der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach § 35 Satz 1 Nr. 2 erhalten den gleichen Rang.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz. Ein Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO wird nicht erstellt. Der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses wird kein anonymisierter Abdruck der Ergebnisliste übersandt.

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Zitiervorschlag: § 36 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/36

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