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FachV-VI

§ 10 Studienplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/10#abs-1 (1) Der Studienplan enthält

1. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Studienfächer,

2. die Aufteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Semester und Studienabschnitte des Fachstudiums und die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen während des berufspraktischen Studiums,

3. die Art der Lehrveranstaltungen,

4. die Art und Zahl der Prüfungen und

5. die Lernziele und Lerninhalte der einzelnen Studienfächer und Lehrveranstaltungen.

Die für Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel sind in den Studienplan aufzunehmen. Die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden während der Semester an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof erfolgt nach Semesterwochenstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/10#abs-2 (2) Der Studienplan wird vom Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern aufgestellt, soweit er das Fachstudium gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 betrifft. Er bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/10#abs-3 (3) Der Studienplan wird von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof aufgestellt, soweit er das Fachstudium gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 betrifft. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/10#abs-4 (4) Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof erstellen den Studienplan in gegenseitiger Abstimmung.

§ 9 § 11