Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Verwaltungsinformatik
FachV-VI§ 8 Art und Dauer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst ein Fachstudium und ein berufspraktisches Studium von insgesamt drei Jahren. Das Fachstudium und das berufspraktische Studium bilden eine Einheit. Das Fachstudium findet am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und in dessen Auftrag an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-2 (2) Das Fachstudium ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt:
1. Ein Studium verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern. Der Teilbereich umfasst ein Studium von sechs Monaten mit mindestens 600 Lehrveranstaltungsstunden und ist in zwei Teilabschnitte aufgeteilt.
2. Ein Studium im Studiengang Verwaltungsinformatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof von insgesamt bis zu 18 Monaten. Der Teilbereich umfasst die Unterrichtsveranstaltungen der zwei fachtheoretischen Semester des Grundstudiums sowie die beiden ersten fachtheoretischen Semester des Hauptstudiums. Während des Grundstudiums und des Hauptstudiums sind mindestens jeweils 50 Semesterwochenstunden zu belegen. Abweichungen hiervon sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig, wenn die Abweichungen der Anpassung an veränderte Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-3 (3) Zwischen den Semestern und den Teilabschnitten des Fachstudiums findet das berufspraktische Studium bei den Ausbildungsbehörden (§ 17) statt. Das berufspraktische Studium umfasst mindestens zwölf Monate; dabei werden mindestens 100 Stunden praxisbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-4 (4) Die Zuweisung zum ersten fachtheoretischen Studiensemester an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof erfolgt nach einer kurzen berufspraktischen Einführungszeit von höchstens einem Monat. Während dieser Einführungszeit kann ein vorbereitender Kurs für das Fachstudium durchgeführt werden. Nach den beiden ersten fachtheoretischen Studiensemestern an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof, die durch ein berufspraktisches Studium getrennt sind, findet in einem Zeitraum von mindestens sieben Monaten der erste Teil des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sowie ein Teil des berufspraktischen Studiums statt. Hieran schließen sich die zwei fachtheoretischen Studiensemester des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof an, die durch ein berufspraktisches Studium getrennt sind. In der übrigen Ausbildungszeit finden der zweite Teil des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und berufspraktische Studienzeiten statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-5 (5) Am Ende des Grundstudiums nach Abs. 2 Nr. 2 ist der erste Teil der Zwischenprüfung und am Ende des ersten Teilabschnitts des Studiums nach Abs. 2 Nr. 1 ist der zweite Teil der Zwischenprüfung abzulegen. Am Ende des letzten Semesters des Hauptstudiums nach Abs. 2 Nr. 2 findet der erste Teil der Qualifikationsprüfung statt. Teilleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung sind bereits am Ende des ersten Semesters des Grundstudiums bzw. Hauptstudiums zu erbringen, sofern die betreffenden Studienfächer im Folgesemester nicht mehr unterrichtet werden. Am Ende des zweiten Teilabschnitts des Fachstudiums nach Abs. 2 Nr. 1 findet der zweite Teil der Qualifikationsprüfung statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/8#abs-6 (6) Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule, das geeignet ist, die für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunktes Verwaltungsinformatik erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu höchstens elf Monaten angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf das fachtheoretische Grundstudium bei der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof sowie das vor- und zwischengelagerte berufspraktische Studium vorgenommen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung zu stellen.