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FachV-VI§ 11 Pflichten der Studierenden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/11#abs-1 (1) Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. Sie haben an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung erforderlichen Hilfsmittel mit Ausnahme besonderer technischer Ausstattung, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, selbst zu beschaffen. Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/11#abs-2 (2) Die Studierenden haben für die Dauer des berufspraktischen Studiums laufend einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt wurden. Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs vorzulegen und von dieser oder diesem abzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/11#abs-3 (3) Für die Dauer ihres Studiums müssen die Studierenden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof immatrikuliert sein und alle damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.