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FachV-VI

§ 9 Leitung, Ausbildungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/9#abs-1 (1) Die Ernennungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zugleich Ausbildungsleitstelle für ihren Bereich und lenkt die Gesamtausbildung. Sie ist für die Durchführung des berufspraktischen Studiums bei den Ausbildungsbehörden in ihrem Bereich verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof ab. Sie weist die Studierenden dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof und den Ausbildungsbehörden (§ 17) für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/9#abs-2 (2) Für das Fachstudium ist der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern verantwortlich. Er stimmt Inhalte und Organisation des Fachstudiums mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof ab.

§ 8 § 10