Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

FachV-UVAD

§ 1 Fachliche Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-UVAD/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Unfallversicherung gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-UVAD/1#abs-2 (2) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Aufsichtsdienst gebildet.

§ 2