Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst
FachV-UVAD§ 2 Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-UVAD/2#abs-1 (1) Durch den erfolgreichen Abschluss eines dualen Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung wird die Qualifikation im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen erworben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-UVAD/2#abs-2 (2) Die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird auf die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg übertragen. Der berufspraktische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sowie ergänzend bei externen Leistungserbringern im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. Der fachtheoretische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. Der Erwerb des Bachelorabschlusses im Studiengang Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 ersetzt das Bestehen der Qualifikationsprüfung.