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§ 1 FachV-UVAD (Bayern) — Fachliche Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Unfallversicherung gebildet.

(2) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Aufsichtsdienst gebildet.