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§ 7 FachV-TechnÜV (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 erfüllen.

(2) Die Zulassungsanträge sind von der Einstellungsbehörde beim Prüfungsamt einzureichen.