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§ 6 FachV-TechnÜV (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt.

(2) Die Prüfungsorgane sind

der Prüfungsausschuss,

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

das Prüfungsamt,

die Prüfer,

die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.