Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-TechnÜV

§ 5 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/5#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate. Sie besteht aus einer vierwöchigen Einweisung bei der Bayerischen Verwaltungsschule, einem dienstbegleitenden Unterricht während der zweimonatigen Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und aus einer viermonatigen Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden außerdem in der Kontrolle von Getränkeschankanlagen unterwiesen. Der Besuch weiterer Ausbildungsveranstaltungen kann zur Pflicht gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/5#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete (Lehrfächer).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/5#abs-3 (3) Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten, Übungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und sonstige der Ausbildung förderliche Veranstaltungen.

§ 4 § 6