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# § 19 FachV-TechnÜV (Bayern) — Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) kann nur zum ersten Prüfungstermin wiederholt werden, der auf die Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. Können Bewerber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an diesem Tag die Prüfung nicht ablegen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach Wegfall des Hindernisses stattfindet.

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Zitiervorschlag: § 19 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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