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§ 12 FachV-TechnÜV (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs Aufgaben mit einer Arbeitszeit von je drei Stunden

(2) Die Aufgaben sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu bearbeiten. An einem Tag darf nur eine Aufgabe bearbeitet werden.