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# § 10 FachV-TechnÜV (Bayern) — Bestellung der Prüfer

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

(2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(3) Die Prüfer werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft

1. mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. mit der Abberufung aus wichtigem Grund.

Bei Zeitablauf nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 endet die Prüfereigenschaft mit dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen.

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Zitiervorschlag: § 10 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/10

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