Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 49 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen und Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 54 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.