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FachV-StF§ 48 Ergebnis und Rangliste
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 2 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48#abs-3 (3) Auf Grund der Punktzahl, in den Fällen des § 47 Abs. 2 der Endpunktzahl, erstellt das Landesamt für Finanzen jeweils eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. In den Fällen des § 47 Abs. 1 erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. In den Fällen des § 47 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48#abs-4 (4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48#abs-5 (5) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen ausgebildet und geprüft.