Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 54 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung (§ 53 Abs. 1) wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt; einer oder eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamten und Beamtinnen der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und der HföD durch vom Staatsministerium bestimmte Prüfer und Prüferinnen durchgeführt werden; die Prüfer und Prüferinnen müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen und mindestens ein Prüfer oder eine Prüferin muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten und auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-4 (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen diese eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 mehr unterrichtet hat, oder der Leiter oder die Leiterin, der oder die nach Satz 4 bestimmt wurde. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 bestimmt das Staatsministerium einen Prüfer oder eine Prüferin zum Leiter oder zur Leiterin. Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Wird die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Das Protokoll und die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-5 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme (§ 53 Abs. 2) entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4 Satz 3 und 4. Für die Dozenten und Dozentinnen gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/54#abs-6 (6) Die jeweils zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin mitzuteilen. Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.