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§ 49 FachV-StF (Bayern) — Zuständigkeiten

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen und Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 54 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.