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FachV-J§ 53 Mündlich-praktische Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53#abs-1 (1) In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei vollzugliche Arbeitssituationen und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53#abs-2 (2) Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53#abs-3 (3) Die Prüfung kann an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit unterschiedlichen Arbeitssituationen durchgeführt werden. Die Zuordnung der Prüflinge zu einem Prüfungstag ist im Losverfahren vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53#abs-4 (4) Jede Prüferin und jeder Prüfer bewertet die Bewältigung der einzelnen Arbeitssituationen und die mündliche Befragung selbstständig und unabhängig jeweils mit Punkten gemäß § 10. Das Gesamtergebnis der mündlich-praktischen Prüfung errechnet sich aus der Summe aller Einzelbewertungen geteilt durch neun.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53#abs-5 (5) Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.