Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz

FachV-J

§ 54 Ergebnis der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest. Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet aus der Summe der Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung sowie dem dreifachen Punktewert der mündlich-praktischen Prüfung geteilt durch zehn.

§ 53 § 55