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FachV-J

§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/10#abs-1 (1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 13 Punkte

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung,

12 bis 10 Punkte

gut:

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

9 bis 7 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

6 bis 4 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

3 bis 1 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

0 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/10#abs-2 (2) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

12,50 bis 15,00 Punkte

sehr gut,

9,50 bis 12,49 Punkte

gut,

6,50 bis 9,49 Punkte

befriedigend,

3,50 bis 6,49 Punkte

ausreichend,

0,50 bis 3,49 Punkte

mangelhaft,

0,00 bis 0,49 Punkte

ungenügend.

§ 9 § 11