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# § 53 FachV-J (Bayern) — Mündlich-praktische Prüfung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei vollzugliche Arbeitssituationen und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.

(2) Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.

(3) Die Prüfung kann an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit unterschiedlichen Arbeitssituationen durchgeführt werden. Die Zuordnung der Prüflinge zu einem Prüfungstag ist im Losverfahren vorzunehmen.

(4) Jede Prüferin und jeder Prüfer bewertet die Bewältigung der einzelnen Arbeitssituationen und die mündliche Befragung selbstständig und unabhängig jeweils mit Punkten gemäß § 10. Das Gesamtergebnis der mündlich-praktischen Prüfung errechnet sich aus der Summe aller Einzelbewertungen geteilt durch neun.

(5) Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 53 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/53

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