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FachV-J

§ 41 Ergebnis der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet

1. in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und dem dreifachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zehn,

2. in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten sowie dem vierfachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zwölf.

Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl nach Satz 2 entsprechend.

§ 40 § 42