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# § 41 FachV-J (Bayern) — Ergebnis der Qualifikationsprüfung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet

1. in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und dem dreifachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zehn,

2. in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten sowie dem vierfachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zwölf.

Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl nach Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 41 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/41

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