Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 42 Zulassungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Das Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird nach Bedarf durchgeführt. Für das Zulassungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.