Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz

FachV-J

§ 42 Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird nach Bedarf durchgeführt. Für das Zulassungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

§ 41 § 43