Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 36 Ausbildungszeugnisse
Stand: 25.08.2026
Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. Dabei werden die Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab. Für das Einführungspraktikum und das Fachstudium III werden keine Zeugnisse erstellt.