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FachV-J

§ 37 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/37#abs-1 (1) Erbringen Anwärterinnen oder Anwärter in einem fachtheoretischen Studienabschnitt oder in einer berufspraktischen Studienzeit, ausgenommen das Einführungspraktikum, eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so können sie auf Antrag in den nächsten Ausbildungsjahrgang nur aufgenommen werden, wenn auf Grund ihrer bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt dann erfolgreich absolviert wird. Satz 1 gilt auch, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden. Der Antrag auf Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang ist binnen eines Monats nach dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts beim Staatsministerium zu stellen. Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang kann versagt werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten haben. Bei Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung. Erreichen Anwärterinnen oder Anwärter nach der Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang erneut nicht das Ausbildungsziel nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, sind sie zu entlassen. Erfolgt keine Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang, sind die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/37#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerbern in der Ausbildungsqualifizierung sind in den Fällen des Abs. 1, in denen Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen wären, wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/37#abs-3 (3) Können Anwärterinnen oder Anwärter in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, so regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung.

§ 36 § 38