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# § 36 FachV-J (Bayern) — Ausbildungszeugnisse

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. Dabei werden die Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab. Für das Einführungspraktikum und das Fachstudium III werden keine Zeugnisse erstellt.

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Zitiervorschlag: § 36 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/36

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