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FachV-J§ 35 Berufspraktische Studienzeiten
Stand: 25.08.2026
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
1. eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und
2. Arbeitsgemeinschaften.