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FachV-J

§ 15 Vorsitzende der Prüfungsausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/15#abs-1 (1) Die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/15#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon ist der Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.

§ 14 § 16