Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 16 Prüfer für die schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/16#abs-1 (1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/16#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/16#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die übrigen Prüferinnen und Prüfer unterstehen in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landesjustizprüfungsamts.