nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 FachV-J (Bayern) — Vorsitzende der Prüfungsausschüsse

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wahrgenommen.

(2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon ist der Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.