(1) Die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wahrgenommen.
(2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon ist der Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.