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FachV-J

§ 12 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-1 (1) Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-2 (2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.

§ 11 § 13