Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 12 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-1 (1) Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-2 (2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/12#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.