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§ 12 FachV-J (Bayern) — Allgemeines

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.

(2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.