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FachV-J

§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte selbst zu vertreten hat, kann der Vorbereitungsdienst auf Vorschlag der Justizvollzugsakademie oder der Hochschule durch das Staatsministerium verlängert werden.

§ 10 § 12