Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

FachV-HygKontrD

§ 9 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/9#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/9#abs-2 (2) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 8 § 10