Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

FachV-HygKontrD

§ 3 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/3#abs-1 (1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind im Rahmen von Modulen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen zu vermitteln:

1. Modul Grundlagen

Verwaltungshandeln, medizinische und biologische Grundlagen, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken

2. Modul Infektionsschutz

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Hygiene in medizinischen, öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, Infektionsepidemiologie

3. Modul Umwelthygiene

umweltbezogener Gesundheitsschutz, Wasserhygiene, Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/3#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird vom LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst durchgeführt. Die Module gemäß Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und die mündliche Prüfung gemäß § 12 müssen innerhalb von zehn Monaten und zwei Wochen nach Lehrgangsbeginn abgeschlossen sein.

§ 2 § 4