(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.