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§ 9 FachV-HygKontrD (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.

(2) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.