Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit
FachV-HygKontrD§ 8 Prüfer
Stand: 25.08.2026
Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.