Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 9 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/9#abs-1 (1) Das LGL lässt Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen zu, die regelmäßig an den der Prüfung unmittelbar vorangehenden Modulen teilgenommen haben. § 16 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/9#abs-2 (2) Die zugelassenen Personen werden zur schriftlichen und mündlichen Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 8 § 10