Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 16 Nachholung und Wiederholung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/16#abs-1 (1) Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim LGL einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/16#abs-2 (2) Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.