Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 10 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/10#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/10#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. Ein Mitglied muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für drei Jahre bestellt. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Zeitablauf,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt,
3. durch Abberufung aus wichtigem Grund.