Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 8 Gliederung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.