Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 8 Gliederung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/8#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.

§ 7 § 9