§ 8 FachV-GesD (Bayern) — Gliederung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.