Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 7 Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt. Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.