Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/6#abs-1 (1) Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/6#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 5 § 7