Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 6 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/6#abs-1 (1) Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/6#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.