Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 5 Durchführung des Lehrgangs, Themengebiete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/5#abs-1 (1) Der Lehrgang wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate. Das LGL bestätigt die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/5#abs-2 (2) In dem Lehrgang sind Kenntnisse in folgenden Themengebieten zu vermitteln:
1. Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung, Gesundheitsförderung und Prävention, schul- und jugendärztliche Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Modul 1),
2. Recht und Verwaltung, Organisation und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens (Modul 2),
3. Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Hygiene, Wasserhygiene (Modul 3),
4. umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, medizinische Begutachtungen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Sozialmedizin, sozialpsychiatrische Aufgaben (Modul 4)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/5#abs-3 (3) Die Module sind innerhalb von höchstens 24 Monaten zu besuchen. In Einzelfällen kann das Staatsministerium Ausnahmen hiervon vorsehen.