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# § 6 FachV-GesD (Bayern) — Entscheidung über die Zulassung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 6 FachV-GesD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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