Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 17 Inkrafttreten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/17#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/17#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.